talk.4builders. #03 - Mindestqualifikation Trockenbau

Shownotes

"Der Akustik- und Trockenbau ist keine wesentliche Tätigkeit eines der in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe.“ - so steht es seit mehr als zwanzig Jahren in § 1, (jetzt) Absatz 7 des Übergangsgesetz aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. War das ein Triumph der Gewerbefreiheit und der Befreiung von handwerksrechtlichen Fesseln wie der Meisterpflicht? Oder öffnete es dem Absinken des technischen Niveaus, dem Rückgang der Ausbildung und dem vermeintlichen Ende auskömmlicher Preise Tür und Tor? Der BIG möchte mit seiner Initiative nicht in die Vergangenheit, sondern in die Zukunft schauen. Er verweist auf die technische Weiterentwicklung und zum Beispiel den Umstand, dass heutzutage der Trockenbau durch seine Tätigkeiten im Brandschutz sich mehr mit gefahrengeneigten Arbeiten und Lösungen beschäftigt als in der Vergangenheit. Dafür bedarf es seiner Meinung nach einer Mindestqualifikation. EIN Weg, diese zu erreichen, kann die Meisterpflicht sein. Erfahren Sie in dieser Folge von talk.4builders. mehr über die Initiative.

Hier geht es zum zitierten Gesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/hwoua_g/HwOua%C3%9CG.pdf

Beispielhaft die IHK Rhein-Neckar erläutert hier die Gewerbefreiheit und ihre Einschränkungen: https://www.ihk.de/rhein-neckar/recht/wirtschaftsrecht/gewerberecht/handwerksrecht/abgrenzung-handwerk-938754

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